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Änderung des Kommunalabgabengesetz

Aus dem Archiv: Mitteilung vom 10.01.2020

Das Tiefbauamt der Stadt Kempen hat einen kurzen Überblick über die verabschiedeten Änderungen zum Kommunalabgabengesetz erstellt. In seiner Sitzung am 18.12.2019 hat der Landtag NRW in Düsseldorf die Änderung des KAG-NRW beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einfügung des § 8a KAG in den Gesetzestext. Diese Vorschrift betrifft hauptsächlich die Modifizierung der in den letzten Monaten in die Diskussion geratenen Straßenbaubeiträge. Die Kommunen werden in Zukunft verpflichtet, ein Straßen- und Wegekonzepte nach verbindlichem Muster aufzustellen. Das Konzept muss hier vom Rat der Stadt Kempen beschlossen und spätestens alle 2 Jahre angepasst werden. Außerdem wird die Durchführung von Anliegerversammlungen, wie sie in Kempen bereits vor jeder umfangreichen, beitragspflichtigen Maßnahme durchgeführt wurden, in Zukunft ebenfalls vorgeschrieben. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, wie zum Beispiel bei der Änderung einer Beleuchtungsanlage.

Auch im Bereich der Eckgrundstücke hat sich eine Änderung ergeben. Hier kann in Zukunft, wie schon im Erschließungsrecht, eine Anrechnung von 2/3 der Grundstücksfläche an jeder Anlage erfolgen. Hierzu wird in den ersten Monaten des Jahres 2020 den Kempener Gremien eine entsprechende Satzungsänderung vorgelegt. Keine Änderung ist im Bereich der zulässigen Tiefenbegrenzung erforderlich, da sie bereits jetzt in der Satzung verankert ist.

Eine große Veränderung betrifft die Möglichkeit zur Ratenzahlung der Beiträge. Die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung legten den jährlichen Zinssatz auf 6 % fest. Dieser Satz wurde auf einen Wert von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 1 %, reduziert. Die ratenweise Zahlung muss beantragt werden und kann bis zu 20 Jahresraten, abhängig von der Höhe der Beitragsschuld, umfassen. Weiterhin ist zum Ende eines jeden Jahres die Tilgung der Restschuld möglich. Auch hierzu ist die Änderung der Satzung erforderlich und wird in den nächsten Wochen vorbereitet. Erweitert wurden die Möglichkeiten für Stundungen und Beitragsverzicht, wenn die Zahlung für den Beitragsschuldner eine erhebliche Härte bedeutet.

Eine Änderung im § 13 des KAG-NRW kann ebenfalls Auswirkungen auf beitragspflichtige Eigentümer haben. Hierbei wurde der Satz für Kleinbeträge auf 20 Euro angehoben. Das hat zur Folge, dass Beträge unterhalb dieser Grenze nicht geltend gemacht und auch Rückzahlungen unterhalb dieses Betrages nicht mehr ausgezahlt werden, da der Verwaltungsaufwand unangemessen wäre.

Weitergehende Änderungen werden vom Förderprogramm des Landes in Höhe von 65 Millionen Euro erwartet, die Anspruchsvoraussetzungen werden in den kommenden Wochen bekannt gegeben.

Für Fragen zum Stand der Änderungen steht Martina Smeets unter der Rufnummer 0 21 52 / 917 - 4046 oder unter der E-Mail Adresse martina.smeets@kempen.de zur Verfügung.

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Sonja Weeger
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